Satzung

§1 Name und Sitz des Verbandes
  1. Der Bund der Selbständigen, Deutscher Gewerbeverband e.V., Landesverband Sachsen (nachstehend Landesverband genannt) ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und Freien Berufen.

  2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

Es ist der Zweck des Landesverbandes,

  1. Die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlich demokratischer Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu stützen und zu stärken,

  2. die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik zu beraten und zu vertreten,

  3. die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen, ein gutes soziales Einvernehmen zwischen den Selbständigen als Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen,

  4. die Selbständigen zur Altersvorsorge zu beraten, um die Selbständigkeit und die Eigenverantwortung der Selbständigen auch im Alter zu sichern,

  5. den Selbständigen Fördermöglichkeiten bekannt- und zugänglich zu machen und in deren Interesse an der Ausgestaltung von Förderstrukturen mitzuarbeiten,

  6. Schule/Ausbildung und Wirtschaft im Sinne der Selbständigen besser zu verknüpfen, sich dauerhaft im Bereich der Berufsorientierung zur Förderung von Unternehmertum, Unternehmen in der Schule und von jungen Unternehmen zu engagieren,

  7. die Selbständigen bei den Themen Innovation, Digitalisierung, Gesundheitsmanagement und -prävention zu unterstützen, um künftige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern,

  8. die örtlichen, regionalen und internationalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Angelegenheiten und Rechte der Mitglieder zu vertreten.

Der Landesverband dient keinen Erwerbszwecken und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied eines Landesverbandes können werden:

  1. eingetragene und nicht rechtsfähige Vereine des im § l genannten Personenkreises, die ihren Sitz in Sachsen haben (Regionalverbände). Die Mitglieder dieser Vereine sind gleichzeitig Einzelmitglieder im Landesverband.

  2. Selbständige und ehemalige Selbständige, die kein Arbeitnehmerverhältnis eingegangen sind.

  3. Verbände und Fachorganisationen, deren Mitglieder zum Personenkreis der unter § l genannten gehören (eingetragene und nicht eingetragene Vereine).

  4. Fördernde Mitglieder durch Beschluss des Landesverbandes, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und andere, die sich um die Erhaltung des selbständigen Mittelstandes verdient gemacht haben und uneingeschränkt für die Selbständigen als staatstragende Schicht eintreten und sich zu ihnen zu bekennen, können als fördernde Mitglieder die Mitgliedschaft erwerben.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Die Mitgliedschaft kann auch über einen Ortsverband beantragt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod. a. Der Austritt eines einzelnen Mitglieds ist schriftlich nach Einhaltung eine Mindestmitgliedschaft von 24 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. b. Der Austritt eines Verbandes oder einer Fachorganisation ist durch den gesetzlichen Vertreter mit eingeschriebenem Brief und ausführlicher Begründung gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis zum l. Oktober eines Jahres erfolgen und ist nur am Schluss des darauf folgenden Kalenderjahres zulässig. Bevor ein Verband oder eine Fachorganisation aus dem Landesverband austritt. ist dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten in einer Vorstands- /Ausschusssitzung der betreffenden Organisation und dann bei der über den Austritt beschließenden Generalversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine entsprechende Terminabsprache ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens in beiderseitigem Einvernehmen zu treffen. Bei Auflösung eines Mitgliedsverbandes erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die Auflösung rechtswirksam wird. c. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. d. Ein Mitglied kann vom Landesverband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Landesverbandes verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Landesvorstandes ruhen die Mitgliederrechte aus der Mitgliedschaft. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Landesausschuss rechtswirksam. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Landesausschusses kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden.

  3. Streichung und Ausschluss beenden auch die Mitgliedschaft in einem Ortsverband.

  4. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und den Einrichtungen des Landesverbandes steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Landesverbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Landesverbandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Landesverband.

  3. Jedes Mitglied soll den Landesverband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Landesverbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.

  4. Alle Maßnahmen, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen des Bundes der Selbständigen erfolgen, über den Landesverband geleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem Landesverband Abschriften übermittelt werden.

§6 Verbandsvermögen
  1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
    a. die Beiträge der Mitglieder,
    b. Zuwendungen, Spenden,
    c. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§7 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind:

a.  die Generalversammlung,
b.  der Landesvorstand,
c.  der Landesausschuss.

§8 Die Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

  2. Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:
    a. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
    b. die Entlastung des Landesvorstandes,
    c. die Wahl der Landesvorstandsmitglieder,
    d. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    e. die Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit,
    f. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, g. die Wahl des Ehrengerichtes,
    h. die Verbandsauflösung,
    i. alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge oder Angelegenheiten.

  3. Der Landesvorsitzende beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Anträge, die 14 Tage vor der Generalversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ in der Generalversammlung behandelt werden. Antragsberechtigt sind Einzelmitglieder und Ortsvereine bzw. -verbände. Über die Zulassung von Anträgen in dringenden Fällen, die nach der vorgenannten Frist eingegangen sind, entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit. Über die Tagesordnung beschließt der Landesvorstand.

  4. Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, haben das Recht sich an der Aussprache zu beteiligen. Alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zur Generalversammlung vollständig bezahlt haben, sind stimmberechtigt.

  5. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. Ausnahmen kann nur die Generalversammlung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließen.

  6. Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung oder muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder des Landesausschusses unverzüglich eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist.

§9 Der Landesvorstand
  1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
    a. dem Landesvorsitzenden,
    b. dem ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    c. dem zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    d. dem Landesschatzmeister,
    e. und mindestens zwei Landesvorstandsmitgliedern.

  2. Die Landesvorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

  3. Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, betrügerischen Konkurs, Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Landesvorstand kann ein Landesvorstandsmitglied bis zur Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes entheben. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Landesvorstandes.

  4. Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden oder einem stellvertretenden Landesvorsitzenden mit einem weiteren Landesvorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Landesvorsitzenden von der Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfalle des Landesvorsitzenden in der Reihenfolge der Ziff. l Gebrauch machen dürfen.

  5. Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind.

  6. Die Landesvorstandssitzungen werden vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Der Landesvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Landesschatzmeister, einsetzen, der in eilbedürftigen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren beraten und entscheiden kann. Hierüber hat er dem Landesvorstand bei nächster Gelegenheit unverzüglich Bericht zu erstatten. Die übrigen Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend, mit Ausnahme von §9 Abs. 6 Sätze l und 2 Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme.

  7. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit im Landesvorstand entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.

  8. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Landesvorstand den Haus- haltplan auf und legt ihn zusammen mit der Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat die Generalversammlung über den genehmigten Haushaltplan und die erfolgte Jahresrechnung zu informieren.

  9. Der Landesvorstand gibt sich und für den Landesausschuss eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Der Landesvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Landesschatzmeister, einsetzen, der in eilbedürftigen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren beraten und entscheiden kann. Hierüber hat er dem Landesvorstand bei nächster Gelegenheit unverzüglich Bericht zu erstatten. Die übrigen Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend, mit Ausnahme von § 9 Abs. 6 Sätze 1 und 2.

  10. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann auf Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Generalversammlung ein Mitglied kooptiert werden.

  11. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Der Landesausschuss
  1. Der Landesausschuss besteht aus:
    a. dem Landesvorstand,
    b. mindestens je einem Vertreter der Ortsverbände,
    c. mindestens je einem außerordentlichen Mitglied, das vom Landesvorstand oder der Generalversammlung gebeten wurde, einen Ortsverband aufzubauen.

  2. Der Landesausschuss genehmigt den Haushaltplan und die Jahresrechnung. Über die Bestellung zu Ehren-Vorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Landesausschuss.

  3. Jedes Mitglied des Landesausschusses, das nicht nur außerordentliches Mitglied ist, hat eine Stimme. Soweit aus einem Ortsverband mehrere Mitglieder in den Landesausschuss entsandt sind, ist nur eine Stimme einheitlich abzugeben; im Zweifel ist die Stimme des Ortsvorsitzenden, danach die seines Stellvertreters maßgebend.

  4. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss einberufen werden, wenn es der Landesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der Landesausschussmitglieder dies verlangt.

  5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.

§11 Die Geschäftsführung
  1. Die Geschäfte des Landesverbandes werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der Verbandsorgane vom Landesvorsitzenden erledigt. Auf Beschluss des Landesvorstandes wird ein Landesgeschäftsführer eingestellt, der die Geschäfte des Landesverbandes unter Leitung des Landesvorsitzenden führt und an allen Sitzungen der Landesorgane beratend teilnimmt. Dieser wird vom Landesvorstand bestellt und entlassen. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter erfolgt gemeinsam durch den Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer.

  2. Der Landesgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt Dienstaufsicht über das gesamte, vom Landesverband beschäftigte Personal.

  3. Der Landesgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter i. S. des §30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

§12 Die Ortsverbände
  1. Ortsverbände stellen die kleinste organisatorische Einheit im Landesverband dar. Ihr Einzugs-Tätigkeitsgebiet richtet sich ausschließlich nach effektivsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten und territorialer Zweckmäßigkeit. Den Ortsverbänden obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Belange.

  2. Die Ortsverbände wählen sich einen Ortsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Der Ortsvorstand besteht mindestens aus
    a. dem Ortsvorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden,
    c. dem Schriftführer.

  3. Der Ortsverband kann weitere Mitglieder hinzuwählen.

  4. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlungen sollen mindestens 1/2-jährlich stattfinden. Ergeben sich besondere Problemstellungen in der Arbeit der Ortsverbände, sind Sofortversammlungen mit o. g. Frist einzuberufen.

  5. Grundlage für die Arbeit des Ortsverbandes ist die analoge Anwendung der Satzung des Landesverbandes.

  6. Zu den Versammlungen der Ortsverbände kann ein Vertreter des Landesverbandes eingeladen werden, der dort Rede- und Antragsrecht hat. Nach der Versammlung erhält der Landesverband eine Abschrift des Protokolls mit den wesentlichen Inhalten der Versammlung.

§13 Verbandsausschüsse
  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse vom Landesvorstand errichtet werden, in die jedes Mitglied des Landesverbandes berufen werden kann.

  2. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse gehören dem Landesvorstand mit Sitz an. Sie haben kein Stimmrecht.

  3. Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Landesvorsitzenden berechtigt. Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen Die Verbandsorgane sind gehalten, die Fachausschussvorsitzenden vor Entscheidung einschlägiger Fragen zu hören. Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen. Die Fachausschüsse regeln, wenn notwendig, ihre Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung, die vom Landesvorsitzenden genehmigt werden muss und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§14 Das Ehrengericht
  1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit dem Landesvorstand auf drei Jahre gewählt werden.

  2. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Landesvorstandes angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren. Es tritt ferner als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten zwischen Landesverband, Mitgliedsvereinigungen und Mitgliedern zusammen. Bei grobem Verschulden kann das Ehrengericht die Kosten des Verfahrens dem unterlegenen Teil auferlegen.

  3. Die Bestimmungen der ZPO sind entsprechend anzuwenden.

§15 Wahlen und Abstimmungen
  1. Bei Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung hat jedes im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen oder leere Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  3. Erhält bei den Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit.

  4. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.

  5. Die Wahl des Landesvorsitzenden ist in Einzelabstimmung zu vollziehen. Die Wahl aller weiteren Mitglieder des Landesvorstandes kann im Block erfolgen. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss auch für diesen Personenkreis eine Einzelabstimmung durchgeführt werden.

  6. Die Wahl des Leitungsgremiums in den Ortsverbänden erfolgt analog zu Ziffer 5.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Landesvorstand oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmen der Mitglieder gestellt werden. Der Landesvorsitzende hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Verbandsauflösung und Verwendung des Verbandsvermögens" einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Generalversammlung nicht mindestens 2/3 der im Landesverband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes entscheidet die Generalversammlung.

§17 Schlussbestimmungen
  1. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die der Landesvorsitzende zusammen mit einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen hat. Die Ortsverbände sollen entsprechend verfahren.

  2. Der Landesvorstand ist berechtigt, Ortsverbandsversammlungen selbst einzuberufen. In diesem Falle führt der Landesvorsitzende den Vorsitz.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

  5. Der Landesvorstand ist berechtigt, über vom Registergericht gewünschte Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen zu entschei- den.

  6. Über den Beitritt oder Austritt zu anderen juristischen Personen entscheidet der Landesvorstand. Beschlossen zur Landesverbandstagung am 08.09.2017 in Leipzig.