Die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlich demokratischer Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu stützen und zu stärken,
die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik zu beraten und zu vertreten,
die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen, ein gutes soziales Einvernehmen zwischen den Selbständigen als Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen,
die Selbständigen zur Altersvorsorge zu beraten, um die Selbständigkeit und die Eigenverantwortung der Selbständigen auch im Alter zu sichern,
den Selbständigen Fördermöglichkeiten bekannt- und zugänglich zu machen und in deren Interesse an der Ausgestaltung von Förderstrukturen mitzuarbeiten,
Schule/Ausbildung und Wirtschaft im Sinne der Selbständigen besser zu verknüpfen, sich dauerhaft im Bereich der Berufsorientierung zur Förderung von Unternehmertum, Unternehmen in der Schule und von jungen Unternehmen zu engagieren,
die Selbständigen bei den Themen Innovation, Digitalisierung, Gesundheitsmanagement und -prävention zu unterstützen, um künftige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern,
die örtlichen, regionalen und internationalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Angelegenheiten und Rechte der Mitglieder zu vertreten.
Der Landesverband dient keinen Erwerbszwecken und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Landesverbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Landesverbandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Landesverband.
Jedes Mitglied soll den Landesverband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Landesverbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
Alle Maßnahmen, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen des Bundes der Selbständigen erfolgen, über den Landesverband geleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem Landesverband Abschriften übermittelt werden.
a. die Generalversammlung,
b. der Landesvorstand,
c. der Landesausschuss.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
b. die Entlastung des Landesvorstandes,
c. die Wahl der Landesvorstandsmitglieder,
d. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
e. die Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit,
f. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, g. die Wahl des Ehrengerichtes,
h. die Verbandsauflösung,
i. alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge oder Angelegenheiten.
Der Landesvorsitzende beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Anträge, die 14 Tage vor der Generalversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ in der Generalversammlung behandelt werden. Antragsberechtigt sind Einzelmitglieder und Ortsvereine bzw. -verbände. Über die Zulassung von Anträgen in dringenden Fällen, die nach der vorgenannten Frist eingegangen sind, entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit. Über die Tagesordnung beschließt der Landesvorstand.
Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, haben das Recht sich an der Aussprache zu beteiligen. Alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zur Generalversammlung vollständig bezahlt haben, sind stimmberechtigt.
Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. Ausnahmen kann nur die Generalversammlung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließen.
Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung oder muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder des Landesausschusses unverzüglich eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist.
Der Landesvorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
a. dem Landesvorsitzenden,
b. dem ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c. dem zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
d. dem Landesschatzmeister,
e. und mindestens zwei Landesvorstandsmitgliedern.
Die Landesvorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, betrügerischen Konkurs, Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Landesvorstand kann ein Landesvorstandsmitglied bis zur Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes entheben. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Landesvorstandes.
Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden oder einem stellvertretenden Landesvorsitzenden mit einem weiteren Landesvorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Landesvorsitzenden von der Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfalle des Landesvorsitzenden in der Reihenfolge der Ziff. l Gebrauch machen dürfen.
Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind.
Die Landesvorstandssitzungen werden vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Der Landesvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Landesschatzmeister, einsetzen, der in eilbedürftigen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren beraten und entscheiden kann. Hierüber hat er dem Landesvorstand bei nächster Gelegenheit unverzüglich Bericht zu erstatten. Die übrigen Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend, mit Ausnahme von §9 Abs. 6 Sätze l und 2 Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme.
Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit im Landesvorstand entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.
Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Landesvorstand den Haus- haltplan auf und legt ihn zusammen mit der Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat die Generalversammlung über den genehmigten Haushaltplan und die erfolgte Jahresrechnung zu informieren.
Der Landesvorstand gibt sich und für den Landesausschuss eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Der Landesvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Landesschatzmeister, einsetzen, der in eilbedürftigen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren beraten und entscheiden kann. Hierüber hat er dem Landesvorstand bei nächster Gelegenheit unverzüglich Bericht zu erstatten. Die übrigen Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend, mit Ausnahme von § 9 Abs. 6 Sätze 1 und 2.
Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann auf Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Generalversammlung ein Mitglied kooptiert werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Landesausschuss besteht aus:
a. dem Landesvorstand,
b. mindestens je einem Vertreter der Ortsverbände,
c. mindestens je einem außerordentlichen Mitglied, das vom Landesvorstand oder der Generalversammlung gebeten wurde, einen Ortsverband aufzubauen.
Der Landesausschuss genehmigt den Haushaltplan und die Jahresrechnung. Über die Bestellung zu Ehren-Vorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Landesausschuss.
Jedes Mitglied des Landesausschusses, das nicht nur außerordentliches Mitglied ist, hat eine Stimme. Soweit aus einem Ortsverband mehrere Mitglieder in den Landesausschuss entsandt sind, ist nur eine Stimme einheitlich abzugeben; im Zweifel ist die Stimme des Ortsvorsitzenden, danach die seines Stellvertreters maßgebend.
Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss einberufen werden, wenn es der Landesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der Landesausschussmitglieder dies verlangt.
Der Landesausschuss ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.
Ortsverbände stellen die kleinste organisatorische Einheit im Landesverband dar. Ihr Einzugs-Tätigkeitsgebiet richtet sich ausschließlich nach effektivsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten und territorialer Zweckmäßigkeit. Den Ortsverbänden obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Belange.
Die Ortsverbände wählen sich einen Ortsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Der Ortsvorstand besteht mindestens aus
a. dem Ortsvorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden,
c. dem Schriftführer.
Der Ortsverband kann weitere Mitglieder hinzuwählen.
Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlungen sollen mindestens 1/2-jährlich stattfinden. Ergeben sich besondere Problemstellungen in der Arbeit der Ortsverbände, sind Sofortversammlungen mit o. g. Frist einzuberufen.
Grundlage für die Arbeit des Ortsverbandes ist die analoge Anwendung der Satzung des Landesverbandes.
Zu den Versammlungen der Ortsverbände kann ein Vertreter des Landesverbandes eingeladen werden, der dort Rede- und Antragsrecht hat. Nach der Versammlung erhält der Landesverband eine Abschrift des Protokolls mit den wesentlichen Inhalten der Versammlung.
Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Landesvorstand oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmen der Mitglieder gestellt werden. Der Landesvorsitzende hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Verbandsauflösung und Verwendung des Verbandsvermögens" einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Generalversammlung nicht mindestens 2/3 der im Landesverband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes entscheidet die Generalversammlung.